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Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Burgbernheim zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26.10.2006, BGBl. I S. 2391.

1.
Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten
Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

2.
Messung und Abrechnung
2.1
Der Stromverbrauch wird aufgrund der Angaben der Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers jährlich abgerechnet.
2.2
Die Messeinrichtungen können vom zuständigen Netzbetreiber, vom Grundversorger oder von dessen Beauftragten oder auf Verlangen des Netzbetreibers und des Grundversorgers vom Kunden selbst abgelesen werden. Können die Messeinrichtungen nicht oder nicht rechtzeitig abgelesen werden, so kann der Verbrauch des Kunden, insbesondere auf Grundlage der letzten Ablesung, geschätzt werden, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.
2.3
Grund- und Messpreis ist ein Jahreswert, der tagesgenau umgerechnet wird.
2.4
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Arbeitspreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.

3.
Zahlungsmöglichkeiten
3.1
Der Kunde begleicht die fälligen Stromrechnungen oder Abschlagszahlungen durch Überweisung auf eines der bekannten Konten des Grundversorgers. Daneben besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am Lastschriftverfahren oder durch Abbuchungsauftrag. Außerdem ist eine Barzahlung bei den Stadtwerken möglich.
3.2
Bei Überweisung sind die Abschlagszahlungen ohne weitere Aufforderung zu den auf der Rechnung ausgewiesenen Terminen fristgerecht auf eines der bekannten Konten des Grundversorgers zu leisten.

4.
Zahlungsverzug und Erstattung sonstiger Kosten
Kosten, die dem Grundversorger durch Zahlungsverzug des Kunden oder durch Unterbrechung und Wiederherstellung der Grundversorgung entstehen, sind diesem nach der im Preisblatt des Grundversorgers ausgewiesenen Höhe zu erstatten.

5.
Nachprüfung von Messeinrichtungen
5.1
Auf Verlangen des Kunden ist der Grundversorger verpflichtet, die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 Eichgesetz zu veranlassen.
5.2
Ergibt die Nachprüfung, dass die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, so hat der Kunde die Kosten der Prüfung einschließlich aller evtl. damit verbundenen Nebenkosten zu tragen. Andernfalls fallen die Kosten dem Grundversorger zur Last.


 

6.
Inkrafttreten
Die Ergänzenden Bedingungen treten am 01. August 2007 in Kraft. Sie sind Bestandteil des Grundversorgungsverhältnisses.





Preisblatt
zu den Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Burgbernheim zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung — Strom GVV)

1.
Abrechnung (§§ 12 StromGVV)
Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt zum Ende des Abrechnungsjahres in einer Jahresabrechnung. Abgelesene Zählerstände können unter angemessener Berücksichtigung der Verhältnisse auf einen Abrechnungsstichtag hochgerechnet werden.

2.
Zahlungsverzug gemäß § 17 Absatz 2 StromGVV, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung nach § 19 Absatz 4 StromGVV
Die Stadt Burgbernheim berechnet im Fall von Zahlungsverzug gemäß § 17 Absatz 2 StromGVV, der Unterbrechung der Versorgung sowie der Wiederherstellung der Versorgung gemäß § 19 Absatz 4 StromGVV folgende Kosten

  • für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (1.Mahnung) 2,50 €*, (2. Mahnung) 5,00 €*
  • für jeden Einsatz eines Beauftragten der Stadtwerke Burgbernheim während der üblichen Arbeitszeit zur Unterbrechung der Versorgung 15,00 €*
  • zur Wiederaufnahme der Versorgung nach vorausgegangener Unterbrechung (während der üblichen Arbeitszeit) 15,00 € netto bzw. 17,85 € brutto
  • für jeden Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeit auf Veranlassung des Kunden 25,00 € netto bzw. 29,75 € brutto

Bei einem Abbuchungsversuch ohne ausreichende Kontodeckung sowie Rückschecks werden dem Kunden die anfallenden Bankgebühren weiterverrechnet, zuzüglich einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 3,00 €*

Für Aufwendungen, die durch Nichteinlösen von Kundenschecks oder Rücklastschrift entstehen, werden die vom Geldinstitut ggf. erhobenen Beträge in Rechnung gestellt.

Den genannten Beträgen wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (z .Zt. 19 %) hinzugerechnet. Die mit * gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Die Stadtwerke Burgbernheim behalten sich vor, neu hinzukommende Steuern und Abgaben zusätzlich in Rechnung zu stellen

3.
Inkrafttreten
Die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung zum 01.08.2007 in Kraft.
Termine.
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Appointments
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Kontakt.

Stadt Burgbernheim
Rathausplatz 1
91593 Burgbernheim

Telefon 09843/309-0
Telefax 09843/309-30
info@burgbernheim.de

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