Dächer, Dacheindeckungen, Dachaufbauten und -öffnungen

Förderrichtlinie

3.         FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN

3.1.1   Maßnahmen an Dächern, Dacheindeckungen, Dachaufbauten und -öffnungen einschließlich erforderlicher Nebenarbeiten oder aufgrund der Forderungen der EnEV durchzuführenden Dämmmaßnahmen, wenn die Regelungen der Gestaltungsrichtlinie eingehalten werden.


VOLLSTÄNDIGE RICHTLINIE ZUR FÖRDERUNG DER STADTBILDPFLEGE IN BURGBERNHEIM (FASSADENPROGRAMM) (STAND 02.05.2019)


Auszug aus der Gestaltungsrichtlinie


§ 6 DÄCHER UND DACHAUFBAUTEN

(1) Dachlandschaft

Der einheitliche, aus der historischen Entwicklung überlieferte Gesamteindruck der Dachlandschaft ist in Form und Farbton zu erhalten. Neubauten und Umbauten haben sich in diesen Gesamteindruck einzufügen. Die in den einzelnen Altstadtquartieren vorherrschenden Dachformen und Firstrichtungen sind einzuhalten.

(2) Dachformen

(2.1) Dachformen bei Hauptgebäuden

Die Dächer der Hauptgebäude und damit verbundener Nebengebäude sind in der Regel als Satteldächer mit einer Neigung über 48° auszuführen. Mansarddächer, Walmdächer, Krüppelwalme und abgeschleppte Pultdächer sind zulässig, wenn sie sich in ihre Umgebung einfügen.

(2.2) Dachformen bei Nebengebäuden

Bei kleinen Dachflächen untergeordneter und einzeln stehender Nebengebäude kann die Mindestdachneigung auf 35° reduziert werden.

(3) Dachausbildung aufgrund überlieferter Konstruktion

Die Dachstühle sind der überlieferten Zimmermannskunst entsprechend als Kehlbalkendächer mit Aufschieblingen auszubilden.

(4) Flachdächer

Flachdächer sind nur in begründeten Ausnahmefällen, in der Regel nur im Innenbereich von Baublöcken, an vom Straßenraum aus nicht einsehbaren Stellen, zulässig. Diese Flachdächer sind zwingend begehbar und als Dachterrasse nutzbar auszubilden. Sofern diese Flachdachflächen über 30m² betragen, sind mind. 50 % der Fläche dauerhaft zu begrünen.

(5) Dachdetails

(5.1) Traufdetail

Der Dachüberstand an der Traufe soll dem ortsüblichen Kehlbalkendach entsprechend, 30cm nicht überschreiten. Die Köpfe der Aufschieblinge sind mit einem, gegebenenfalls profilierten, Traufgesims bündig abzuschließen. Sichtbare Sparrenköpfe sind unzulässig.

(5.2) Ortgangdetail

Der Dachüberstand am Ortgang von Sattel- oder Pultdächern soll 20 bis 30 cm nicht überschreiten.

(6) Dachdeckung

Die Dächer sind mit naturroten Tonbiberschwanzziegeln mit unbehandelter Oberfläche in Einfachdeckung, Doppeldeckung oder Kronendeckung einzudecken. Andere Deckungsmaterialien, wie Wellplatten, Kunststoff- oder Blecheindeckungen sind nicht zulässig. Die Eindeckung der Ortgänge mit Winkelziegeln ist unzulässig. Für untergeordnete Nebengebäude oder Dächer, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, kann eine Dachdeckung zugelassen werden, die von den oben genannten Einschränkungen abweicht.

(7) Dachaufbauten und Dachöffnungen

(7.1) Dachaufbauten als Elemente des Hauptdaches

Dachaufbauten sind nach Anzahl, Art, Maß und Anordnung auf die Charakteristik des Hauptdaches abzustimmen.

(7.2) Wirkung von Dachaufbauten im Stadtbild

Als Dachaufbauten sind nur Dachgauben (Schleppgauben und stehende Gauben) oder Dacherker (Ladeerker und Zwerchgiebel) zulässig, wenn sie sich der Gesamtfläche des Daches unterordnen und sich nach Größe, Form und Gestaltung in das Stadtbild einfügen.

(7.3) Anordnung und Ausbildung von Gauben im Dachbereich

Die Gesamtbreite mehrerer Gauben addiert darf in der Regel ein Drittel der Firstlänge nicht übersteigen. Der seitliche Abstand der Gauben zum Dachrand (Ortgang oder Walmgrat) muss mind. 2,00 m, der Abstand der Gauben untereinander muss mind. 1,20 m betragen. Die Traufe von Gauben muss mind. um die Hälfte der Höhe des Hauptdaches unter dem Hauptfirst bleiben. Die Gauben sollen nicht breiter als ein Sparrenabstand sein und dürfen die Breite von 1,20 m nicht überschreiten.

(7.4) Gaubenkonstruktion

Die Gauben sind in traditioneller, zimmermannsmäßiger Ausführung zu erstellen. Sie sind im gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. Lediglich Barockgauben mit segmentbogenförmigem Dach und neuzeitliche Gauben mit flach geneigtem Dach können mit Blech eingedeckt werden. Die Seitenwände von Gauben sind verputzt oder holzverschalt auszuführen und in einer der Dachfarbe angepassten dunklen Farbe zu

streichen oder einzublechen. Die Fensterrahmen von Gauben sind farblich dunkel zu halten.

(7.5) Anordnung und Ausbildung von Erkern und Zwerchgiebeln im Dachbereich

Ladeerker und Zwerchgiebel sollen sich als untergeordnete Bauteile in das Gesamtgebäude einfügen. Sie sind wie das Hauptdach einzudecken. Die Seitenflächen von Dacherkern und Zwerchgiebeln sollen verputzt sein. Die Frontseite dieser Dachaufbauten muss sich in Materialwahl auf die Fassade des Hauses beziehen.

(8) Dachflächenfenster

Liegende Dachflächenfenster sind nur in Dachflächen zulässig, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind und nur bis zu einer Größe von B = 0,80m / H = 1,00m. Der seitliche Abstand von Dachflächenfenstern zum Dachrand muss mind. 2,00 m betragen, der Abstand der Dachflächenfenster untereinander muss mind. 1,20 m betragen. Die Fensterrahmen von Dachflächenfenstern sind farblich dem Dach anzupassen. Großflächigere Verglasungen können in Ausnahmefällen zugelassen werden.

(9) Dacheinschnitte

Atelierfenster oder Dacheinschnitte für Dachterrassen sowie größere Glasziegelflächen sind nicht zulässig.

(10) Technische Bauteile im Dachbereich

(10.1) Kamine

Kamine sollen nach Möglichkeit nahe am First über Dach geführt werden. Sie sind in der Regel zu verputzen. Kaminverkleidungen mit Blech sind untersagt. Eindeckrahmen sind so klein als möglich zu halten.

(10.2) Sonnenkollektoren, Photovoltaikziegel und Photovoltaikanlagen

Sonnenkollektoren, Photovoltaikziegel und Photovoltaikanlagen dürfen nur als begrenzte Bauteile, die in ein Bauwerk integriert sind und nur an Stellen, die vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, angebracht werden. Die Errichtung einer Anlage muss im Einzelfall durch die Stadtplanung, ggf. in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde geprüft und beurteilt werden.

(10.3) Sonstige technische Dachaufbauten

Das Anbringen von sonstigen technischen Einrichtungen, wie Spiegel oder Funkantennen o. ä. auf den Dachflächen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Medienempfangselemente für Rundfunk und Fernsehen, wenn sie farblich auf die angrenzenden Bauteile abgestimmt und vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind.


Förderkompass




 



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