Freiflächengestaltung
Förderrichtlinie
3. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN
3.2 Weiterhin werden im Rahmen des kommunalen Förderprogramms auch folgende Maßnahmen an Außenanlagen mit öffentlicher Wirkung zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes gefördert:
3.2.1 Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Errichtung von baulichen Anlagen im Freiraum im Sinne der Gestaltungsrichtlinie.
3.2.2 Maßnahmen zur Beseitigung von unnötigen Freiflächenbefestigungen und Bodenversiegelungen.
3.2.3 Maßnahmen zur Gestaltung privater Freiflächen, die optisch und/oder tatsächlich dem öffentlichen Raum zugeordnet sind, mit altstadtgerechten Belägen.
3.2.4 Maßnahmen zur Begrünung von Hof- und privaten Freiflächen mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen, (z. B. Bauerngarten mit Gemüse, Blumen) oder Fassadenbegrünung mit Blumenschmuck oder Spalierobst bzw. Wein.
3.2.5 Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Errichtung von Grundstückseinfriedungen gegenüber dem öffentlichen Raum, im Sinne der Gestaltungsrichtlinie.
Gestaltungsrichtlinie
§ 13 FREIFLÄCHENGESTALTUNG
(1) Bauliche Anlagen im Freiraum
In den Straßenraum wirkende bauliche Anlagen oder Teile von ihnen, wie Außentreppen, Einfriedungen, Stützmauern, Obstspaliere, wandhängende Blumenkästen sind in Form und Material dem überlieferten Stadtbild entsprechend zu bewahren, in der historisch überlieferten Qualität wiederherzustellen und bei Neubauten zu berücksichtigen.
(2) Abstimmung baulicher Anlagen auf die Umgebung
Bauliche Anlagen im Vorbereich der Gebäude sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht nachteilig beeinflussen.
(3) Gestaltung privater Freiflächen die optisch und / oder tatsächlich dem öffentlichen Raum zugeordnet sind
Die den Gebäuden vorgelagerten privaten Flächen, welche optisch oder tatsächlich dem öffentlichen Raum zugeordnet sind, sollen in Material und Ausführungsart auf die Freiflächengestaltung der angrenzenden öffentlichen Flächen abgestimmt werden.
Die Aufstellung von Pflanzkübeln oder Pollerelementen auf diesen Flächen ist nicht zulässig.
(4) Vorgärten
Vorhandene private Vorgärten sind in der überlieferten Art mit einheimischen Pflanzen als Bauerngarten zu gestalten und mit der ortsüblichen Einfriedung zu erhalten.
(5) Grundstückseinfriedungen gegenüber dem öffentlichen Raum
Historische Einfriedungen sind mit ihren Sockeln, Gliederungen, Abdeckungen und Zieraufsätzen zu erhalten und instand zu halten. Neue Einfriedungen sind in Form, Farbe und Material den örtlich überlieferten Vorbildern entsprechend zu gestalten.
Ortsüblich sind der einfache Holzlattenzaun zwischen quadratischen Pfosten aus heimischem Holz mit senkrecht stehenden 0,80m bis 1,20m hohen Latten, oder handwerklich gefertigte Metallzäune. Hier sind generell Ausführungszeichnungen vorzulegen.
(6) Grundstückseinfriedungen in Blockinnenzonen
Im Blockinnenbereich sind als Einfriedungen zulässig, wenn die jeweiligen Nachbarn zustimmen:
1. Holzlattenzaun mit senkrecht stehenden Latten bis zu einer Höhe von 1,20 m
2. höchstens 1,80 m hohe geschnittene Hecke.
(7) Grundstückseinfriedungen im Bereich der Grünflächen
Im Bereich von Grünflächen sind als Einfriedungen nur solche Elemente zulässig, wie z.B. weitmaschige Drahtzäune oder Hecken, die den Gesamteindruck der zusammenhängenden Grünanlage nicht beeinträchtigen.
(8) Freiflächengestaltung in Blockinnenzonen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen in den Blockinnenbereichen sind soweit wie möglich zu begrünen. Zu befestigende Flächen sind aus versickerungsfähigen Materialien und Unterbauten herzustellen.
(9) Nebenanlagen
Nebenanlagen sind in den Gebäuden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gebäuden zu errichten und sollen in Konstruktion, Material und Farbgebung auf das Hauptgebäude abgestimmt sein zur Belebung des Stadtbildes beitragen.